§§ 509, 785 ABGB
Ein Vermögensopfer kann bei Schenkungen einer Liegenschaft nur dann verneint werden, wenn sich der Geschenkgeber den Widerruf oder sämtliche Nutzungen vorbehält. Behält sich der Geschenkgeber sohin die Fruchtnießung iSd § 509 ABGB zurück, hat er kein relevantes Vermögensopfer gemacht. Räumt sich der Geschenkgeber hingegen (bloß) ein Wohnungsgebrauchsrecht ein, ist das Vermögensopfer zu bejahen. Unerheblich ist, ob sich der Geschenkgeber zusätzlich ein (obligatorisches oder dinglich wirkendes) BVV einräumen lässt.