§ 27 Abs 5 Z 7 EStG
Soweit die Einräumung von Rechten in Abgeltung von gerichtlich durchsetzbaren Pflichtteilsergänzungsansprüchen und damit zur Tilgung gesetzlicher Ansprüche erfolgte, war diese nicht von einem subjektiven Bereicherungswillen der Privatstiftung getragen. Insoweit liegen in der Einräumung von Rechten an die Pflichtteilsberechtigten auch keine der Kapitalertragsteuer unterliegenden Zuwendungen iSd § 27 Abs 1 Z 7 EStG vor.