Erbrecht
Testament
Hinterlassen Sie Ihren Angehörigen nicht Streit und Ungewissheit. Ein Testament zu errichten, steht jedem frei. Die gesetzliche Erbfolge ist im Erbrecht geregelt. Sie gibt Quoten vor, nach denen der Nachlass im Erbfall zwischen den Verwandten – abgestuft nach dem Verwandtschaftsgrad – und dem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner aufzuteilen ist. Wer die eigenen Vorstellungen darüber verwirklichen will, wer, was, wieviel und wann bekommen soll, muss ein Testament oder einen Erbvertrag errichten. Diese Urkunden gehen der gesetzlich geregelten Erbfolge vor. Wer eindeutige Verfügungen über seinen Nachlass trifft, kann sich und seinen Familienmitgliedern Zeit, Kosten und Ärger ersparen.
Mit einem Testament sorgen Sie vor, Fragen wie
- Was ist der Pflichtteil
- Wie errichte ich ein Testament
- Was ist klüger, vererben oder verschenken?
verlangen professionelle Beratung. Erbschaften und Schenkungen gehören zur täglichen Arbeit des Notars.
Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge, Anrechnungsvereinbarungen
In vielen Fällen wollen Eltern ihren Kindern zu Lebzeiten gewisse Vermögenswerte (Geld, Bauplatz, Wohnung etc.) als Erbvorausempfang zuwenden. Dabei ist wichtig, die erbrechtlichen Auswirkungen zu regeln: Wenn damit bereits das Erb- bzw. Pflichtteilsrecht des betreffenden Kindes im Wesentlichen erfüllt ist, kommt der Abschluss eines Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrages in Frage. In diesem Fall kann das Kind gegen den Willen des betreffenden Elternteiles keine Erb- bzw. Pflichtteilsansprüche mehr stellen; freiwillig kann dieses Kind aber dennoch weiterhin letztwillig bedacht werden. Wenn die Zuwendung erst einen Teil des Erb- bzw. Pflichtteilsrechtes abdeckt, ist zu empfehlen, im Vertrag die Verpflichtung zur Anrechnung dieser Zuwendung auf den Erb- bzw. Pflichtteil des betreffenden Kindes zu vereinbaren.