§§ 1424, 1435 analog ABGB
Auch ein Abgeltungsanspruch für Pflegeleistungen wegen Zweckverfehlung analog zu § 1435 ABGB setzt grundsätzlich nur die Erkennbarkeit der Erwartung einer Gegenleistung voraus. Diese ist insb dann anzunehmen, wenn die Pflege im zeitlichen Zusammenhang mit einer (letztlich ungültigen) letztwilligen Verfügung aufgenommen wird. Ein konkretes Verhalten des Leistungsempfängers, aus dem der Leistende eine „Berechtigung“ seiner Erwartung ableiten kann, ist bloß ein starkes Indiz für die Erkennbarkeit, aber keine weitere Voraussetzung des Bereicherungsanspruchs. Bei einem geschäftsunfähigen Leistungsempfänger, der die Erwartung nicht rechtswirksam erkennen kann, sind die Grundsätze der Rückabwicklung von nichtigen Verträgen mit Geschäftsunfähigen maßgebend. Ein Bereicherungsanspruch besteht somit nur, wenn das Gut noch vorhanden ist oder zum Vorteil des Leistungsempfängers verwendet wurde. Bei Pflegeleistungen liegt der Vorteil in der Ersparnis professioneller Pflegekosten.