Privatstiftungsrecht
Gestaltungsmöglichkeiten durch die Privatstiftung
In Österreich besteht seit 1993 auch die Möglichkeit, Vermögen in eine Privatstiftung einzubringen. Die Privatstiftung wird durch einen mindestens 3-köpfigen Stiftungsvorstand geführt. Begünstigte der Privatstiftung ― also Personen, die Zuwendungen aus der Stiftung erhalten ― können der Stifter, seine Familienmitglieder, aber auch beliebige dritte Personen sein. Der Stifter behält sich gewöhnlich über einen Stiftungsbeirat gewisse Einflussmöglichkeiten vor.
Die Privatstiftung eröffnet interessante Gestaltungsmöglichkeiten:
- Es besteht die Möglichkeit, eine Vermögensmasse (Unternehmensanteile, Immobilienbesitz etc.) als Einheit zusammenzuhalten. Die Stiftungserklärung wird nämlich üblicherweise so gestaltet, dass dem einzelnen Begünstigten zwar ein gewisser Anspruch auf Zuwendungen, jedoch kein Anspruch auf das Stiftungsvermögen selbst zusteht. Bei großen Vermögensmassen kann dies sehr bedeutsam sein, da die Abschichtung eines von mehreren Kindern sehr teuer sein und somit zur Existenzgefährdung des Unternehmens führen kann. Die Pflichtteilsproblematik ist jedoch auch bei der Privatstiftung zu berücksichtigen und einer Lösung zuzuführen.
- Außerdem kann die Privatstiftung bei der Führung eines Unternehmens als "Schutzschild" gegenüber unfähigen und/oder streitenden Familienmitgliedern eingesetzt werden.
- Außerdem kann die Privatstiftung bei der Führung eines Unternehmens als "Schutzschild" gegenüber unfähigen und/oder streitenden Familienmitgliedern eingesetzt werden.
- Die Vermögenszuwendung an eine Privatstiftung ist ― abgesehen von einigen Ausnahmen ― mit einer einmaligen Stiftungseingangsteuer im Ausmaß von 2,5% belastet.