Abtretung der Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag
OGH 23.4.2015, 1 Ob 61/15z

Hat es der VN unterlassen, über den Anspruch aus einem Lebensversicherungsvertrag zugunsten des Inhabers ober Überbringers unter Lebenden oder von Todes wegen zu verfügen, so ist die Versicherungssumme in den Nachlass einzubeziehen. Eine Schenkung ist grundsätzlich nicht zu vermuten, sondern von demjenigen zu beweisen, der ihr Vorliegen behauptet. Bei der Schenkung einer Forderung aus einem Lebensversicherungsvertrag genügt bei auf Inhaber oder Überbringer lautenden Polizzen der Beweis der Übergabe mit der Erklärung, sie gehöre jetzt dem Beschenkten. Bei vereinbarter Übernahme einer Obhutsverpflichtung besteht demgegenüber ein Verwahrungsvertrag, ohne rechtsgeschäftlichen Bindungswillen ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis.

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