§ 25 GmbHG, §§ 1293 ff, 1311 ABGB, § 156 StGB
Die Kridabestimmungen des StGB sind Schutzgesetze zu Gunsten der Gläubiger. Vom Schutzzweck sind Neu – und Altgläubiger gleichermaßen erfasst. Sowohl Alt- als auch Neugläubiger können einen schuldhaft handelnden Geschäftsführer daher nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 1293 ff ABGB auf Ersatz des Schadens, der ihnen durch die betrügerische Krida entstanden ist, in Anspruch nehmen.