§§ 125, 195 AktG, § 39 GmbHG, § 27 PSG
Sowohl nachträgliche Vinkulierungen von Geschäftsanteilen als auch deren Verschärfung bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter einer GmbH. Die §§ 99 Abs 4 GmbHG, 10 Abs 3 SpaltG sind als klares Wort des Gesetzgebers für eine Zustimmungspflicht aller Gesellschafter zu einer nachträglichen Einführung einer Anteilsvinkulierung zu verstehen.