§ 22 GmbHG, § 9 RAO, § 91 WTBG, §§ 108, 118 UGB
Ein GmbH-Gesellschafter muss aufgrund der Treuepflicht das Geheimhaltungsinteresse der Gesellschaft von Gesellschaftsinterna beachten. Diese Verschwiegenheitsverpflichtung hat auch der vom Gesellschafter beauftragte Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder zu wahren. Ein Gesellschafter darf auch mehrere Sachverständige zur Bucheinsicht beiziehen, solange die damit verbundene Störung des Geschäftsbetriebs der Gesellschaft nicht schikanös oder rechtsmissbräuchlich ist.