Veräußerungs- und Belastungsverbot nach dem Tod des Eigentümerpartners einer Eigentumswohnung OGH 11.7.2016, 5 Ob 101/16p

§ 13 Abs 2, § 14 WEG, § 364c ABGB

Im gegenständlichen Fall bestand eine Eigentümerpartnerschaft zweier Personen an einer Eigentumswohnung, wobei beide Hälfteanteile durch ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zu Gunsten einer dritten Person belastet waren. Beim Tod des einen Eigentümerpartners schloss die überlebende Eigentümerpartnerin mit der Tochter eine Vereinbarung gemäß § 14 Abs 1 Z 2 WEG, wonach der Hälfteanteil des Verstorbenen der Tochter zukommen sollte. Zwar erlischt ein Belastungs- und Veräußerungsverbot grundsätzlich mit dem Tod des Verbotsbelasteten, ist ein solches aber im Grundbuch am Mindestanteil einer Eigentümerpartnerschaft einverleibt, bleibt es auch nach dem Tod eines Eigentümerpartners an beiden Hälften des Mindestanteils aufrecht, da die beiden Hälfteanteile einer Eigentumswohnung nicht unterschiedlich belastet sein können. Da eine Vereinbarung iSd § 14 Abs 1 Z 2 WEG ebenfalls vom Verbot erfasst ist, stellt die bücherliche Durchführung der Vereinbarung bzw. der darauf basierenden Amtsbestätigung des Verlassenschaftsgerichts den Nachweis der Zustimmung des Verbotsberechtigten voraus.

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