§ 5 GmbHG, § 5 AktG, §§ 13, 29 UGB, § 30 HGB
Bei einer Sitzverlegung hat das Gericht des neuen Sitzes gemäß § 13 Abs 2 UGB zu prüfen, ob die Hauptniederlassung oder der Sitz ordnungsgemäß verlegt und § 29 UGB beachtet ist. Ist die Firma von einer am Sitz bereits eingetragenen Firma nicht deutlich unterscheidbar, so ist die Firma (oder der Sitz) entsprechend zu ändern.