Unterscheidbarkeit der Firma bei Sitzverlegung OGH 30.5.2016, 6 Ob 102/16t, ecolex 2016/392, 889

§ 5 GmbHG, § 5 AktG, §§ 13, 29 UGB, § 30 HGB

Bei einer Sitzverlegung hat das Gericht des neuen Sitzes gemäß § 13 Abs 2 UGB zu prüfen, ob die Hauptniederlassung oder der Sitz ordnungsgemäß verlegt und § 29 UGB beachtet ist. Ist die Firma von einer am Sitz bereits eingetragenen Firma nicht deutlich unterscheidbar, so ist die Firma (oder der Sitz) entsprechend zu ändern.

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