§ 81 GmbHG steht der Zulässigkeit des Erwerbs aller voll eingezahlten Geschäftsanteile an der nicht vermögensbeteiligten Komplementär-GmbH österr Rechts durch die Kommanditgesellschaft deutschen Rechts aus deren freiem Vermögen und somit der Eintragung des Gesellschafterwechsels im Firmenbuch nicht entgegen.Ein Eintragungshindernis für den Gesellschafterwechsel bildet die Frage der Willensbildung in der Einheits-KG nicht, berührt sie doch dessen Zulässigkeit nicht.