§ 830 ABGB
Jeder Miterbe kann vor oder nach der Einantwortung die Erbteilung verlangen. Sie erfolgt mittels Erbteilungsübereinkommen oder durch Erbteilungsklage. Vor der Einantwortung besteht kein Anspruch der Erben auf Zivilteilung durch Feilbietung einzelner Nachlassgegenstände. Eine Veräußerung kann vor der Einantwortung nur durch (einhellige) Verfügung der Erbengemeinschaft oder durch einen Verlassenschaftskurator erfolgen.