Grundsätzlich ist eine Schenkung iSd § 785 ABGB als „gemacht“ anzusehen, wenn ein formgerechter Schenkungsvertrag abgeschlossen worden ist. Der Zeitpunkt der Erfüllung ist dagegen gleichgültig, weshalb die Zweijahresfrist des § 785 ABGB idR mit Vertragsabschluss beginnt. Im Falle einer weitreichenden Beschneidung des übertragenen Eigentums durch Fruchtgenuss samt Veräußerungs- und Belastungsverbot ist hingegen davon auszugehen, dass bis zum Wegfall der Einschränkungen durch den Tod der Geschenkgeberin die Schenkung iSd § 785 Abs 3 ABGB noch nicht „gemacht“ wurde und die dort normierte Frist noch nicht zu laufen begonnen hat.