§§ 125, 195 AktG, § 39 GmbHG, § 27 PSG
Ein Stimmverbot iSd § 125 AktG tritt nicht erst bei „Wesensgleichheit“ des Aktionärs mit dem Organmitglied ein, sondern schon dann, wenn eine von der Interessenskollision ungetrübte Stimmabgabe nicht zu erwarten ist. Hat ein Stifter beherrschenden Einfluss auf die Privatstiftung, so ist die Privatstiftung gem § 125 AktG bei der Abstimmung über die Entlastung ihres Stifters als Organmitglied des Aufsichtsrats der AG ausgeschlossen.