§ 30 Abs 1 und 2 Z 3 EStG
Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks stellt ein Veräußerungsgeschäft iSd § 30 Abs 1 EStG dar. Beim Zuschlag des Versteigerungsgerichtes handelt es sich um keinen „behördlichen Eingriff“ iSd § 30 Abs 2 Z 3 EStG, sodass die diesbezügliche Befreiungsbestimmung nicht zur Anwendung gelangt.