§§ 825 ff, 888 f ABGB, § 32 Abs 4 Z 2, § 40 Abs 1 BWG
Mit der Einantwortung zerfallen teilbare Nachlassforderungen ex lege in selbständige obligatorische Teilforderungen iSd §§ 888 f ABGB. Sie bilden keinen Gegenstand der Erbteilung. Bei einem Spareinlagevertrag hat der Einleger gegen das Kreditinstitut ein Forderungsrecht auf Rückzahlung des erlegten Geldbetrags. Es besteht eine (grundsätzlich teilbare) Geldforderung. Dass es sich um ein Gemeinschaftssparkonto handelt, bedeutet kein rechtliches Hindernis. Auch das Miteigentum an der Sparurkunde hindert die (anteilige) Auszahlung nicht.