Privatstiftung: Exekution in die Gesamtrechte des Stifters
OGH 14.7.2011, 3 Ob 177/10 s, GesRZ 2011, 317

Die dem Stifter gegenüber einer Privatstiftung zustehenden Gesamtrechte unterliegen ungeachtet der Bestimmung des § 3 Abs 3 PSG der Exekution nach den §§ 331 f EO, wenn er sich das Recht auf Widerruf vorbehalten hat und er nach der Stiftungserklärung oder nach § 36 Abs 4 PSG zumindest zum Teil Letztbegünstigter ist oder er sich ein Änderungsrecht vorbehalten hat. Bei dieser Gestaltung ist das Prinzip der vollständigen Trennung der Stiftung vom Stifter nicht verwirklicht. Ein kumulativer Vorbehalt beider Gestaltungsrechte ist nicht Voraussetzung.

Das Änderungsrecht eines Stifters stellt jedenfalls ein Vermögensrecht dar, mag es auch zuerst entsprechend durch den Betreibenden veranlasster Rechtsgestaltungen bedürfen, bis er auf die Vermögensrechte der Stiftung greifen kann.

Zum Verhältnis Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde: Die Stiftungszusatzurkunde hat nur Ergänzungsfunktion. Wenn Regelungsgegenstände des § 9 Abs 1 und Abs 2 Z 1 bis 8 PSG in die Stiftungszusatzurkunde aufgenommen werden, sind sie grundsätzlich unwirksam und unbeachtlich. Jedenfalls muss dies für Regelungen der Stiftungszusatzurkunde gelten, die im Widerspruch zu denjenigen der Stiftungsurkunde stehen. Dies liegt im entschiedenen Fall vor: Während nach der Stiftungsurkunde der Stifter ohne jede Beschränkung den Begünstigten der Stiftung frei bestimmen kann, bedarf nach der Neufassung der Stiftungszusatzurkunde eine Änderung derselben durch den Stifter „stets der Zustimmung des Stiftungsvorstands“ (und damit auch zur Änderung der Begünstigten). Der Verpflichtete hat sich das Recht zur Begünstigtenbestimmung in der Stiftungsurkunde uneingeschränkt vorbehalten; ein Widerspruch dazu in der Stiftungszusatzurkunde ist dann aber eben unbeachtlich.

Für die Tauglichkeit eines Exekutionsobjektes genügt die mittelbare Verwertbarkeit. Dem Betreibenden ist die gerichtliche Ermächtigung zu erteilen, anstelle des verpflichteten Stifters dessen Rechte auszuüben, um in der Folge auf einen denkbaren Erlös greifen zu können.

Rechte des Stifters sind nur nach der Stiftungsurkunde auszulegen; eine nur in der Stiftungszusatzurkunde aufscheinende Beschränkung der Rechte ist unbeachtlich. Ein Interesse des Betreibenden an der beantragten Ermächtigung zur Abberufung und Bestellung von Mitgliedern des Beirats liegt im Hinblick auf dessen weitreichenden Befugnisse, die den Beirat zu einem dominierenden aufsichtsratsähnlichen Organ machen, klar auf der Hand. Wenn der Stiftungsvorstand nach Einsetzung des Verpflichteten als Begünstigten keine Ausschüttungen an diesen vornimmt, wäre für den Betreibenden ein Druckmittel über den Beirat hilfreich. Die Bestimmungen der Stiftungsurkunde über den Beirat und die Rechte des Stifters zur Bestellung und Abberufung der Mitglieder gehören zum organisationsrechtlichen (korporativen) Teil der Stiftungserklärung, die nach den für die Satzung juristischer Personen geltenden Auslegungskriterien, also objektiv nach Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang auszulegen ist. Das Recht auf Organbestellung ist selbst kein eigenständiges Vermögensobjekt und verschafft dem Berechtigten auch nicht unmittelbar eine vermögenswerte Rechtsposition. Die Einflussmöglichkeit auf den Vorstand durch Drohung mit der Abberufung, durch tatsächliche Abberufung und Neubestellung eines Vorstands kann aber mittelbar zu einer geldwerten Zuwendung (hier aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögens) führen.

Die Begünstigtenstellung des Verpflichteten verschafft diesem verschiedene Rechte. Er hat Anspruch auf Zuwendungen, wenn sich dies aus der Stiftungserklärung ergibt. Der Begünstigte selbst hätte nur das Antragsrecht auf Abberufung des Vorstands wegen grober Pflichtverletzung gemäß § 27 Abs 2 PSG bzw. eben hier das dem Stifter in der Stiftungserklärung eingeräumte Abberufungsrecht in Ansehung des Beirats, der wiederum das Abberufungsrecht in Ansehung des Vorstands hat. Die vom Betreibenden angestrebte Ermächtigung zur Ausübung des Stifterrechts auf Bestimmung der Beiratsmitglieder könnte also unter Umständen der einzige Weg sein, den Vorstand zur Einhaltung pflichtgemäßen Handelns zu zwingen. Dieses Recht ist wirtschaftlich betrachtet nichts anderes als ein Beugemittel. Es dem Gläubiger schon vorweg wegen befürchteter Missbräuche des Vorstands zur Verfügung zu stellen, steht mit dem in der vergleichbaren Unterlassungsexekution vertretenen Grundsatz der stufenweisen Zwangsausübung im Widerspruch. Im Sinne des gebotenen stufenweisen Vorgehens kommt daher hier jedenfalls beim derzeitigen Verfahrensstand die vom Betreibenden angestrebte Ermächtigung zur Bestimmung der Mitglieder des Beirates noch nicht in Frage. Wenn überhaupt, kommt nach den dargelegten Überlegungen die angestrebte Ermächtigung zur Bestellung neuer Beiratsmitglieder erst dann in Frage, wenn mit der hier bestätigten Ermächtigung des Betreibenden zur Bestimmung des Verpflichteten als Begünstigten der Privatstiftung an diesen vom Vorstand entgegen der auszulegenden Stiftungserklärung, also rechtswidrig (§ 17 Abs 1 PSG), keine Versorgungszuwendungen erfolgen, was in einem fortgesetzten Verwertungsverfahren der Betreibende zu behaupten und zu bescheinigen hätte. Es ist das Ergebnis dieser Ermächtigungabzuwarten.

Ausführliche Entscheidungsbesprechung von Wurzer/Voglar-Deinhardstein in GesRZ 2011, 322 f.

Scroll to Top
Cookie Consent mit Real Cookie Banner