In der Praxis hat sich eine Mindestbestelldauer für den Stiftungsvorstand von drei Jahren durchgesetzt (Hochedlinger, Zur Unabhängigkeit des Stiftungsvorstands im Lichte der PSG-Novelle BGBl I 2010/111, PSR 2011, 57 mwN). Dieser Auffassung hat sich der OGH nunmehr auch angeschlossen (24.2.2011, 6 Ob 195/10 k). In der Praxis wird daher bei Vorstandsbestellungen (durch wen auch immer) in Hinkunft vom Grundsatz einer mindestens dreijährigen Bestellperiode – von welchem der OGH im entscheidungsgegenständlichen Fall sogleich eine (begründete) Ausnahme zuließ – auszugehen sein (Hochedlinger aaO). Siehe dazu auch Resumé-Protokoll, GesRZ 2010, 155; siehe aber auch das Resumé-Protokoll, GesRZ 2011, 356 ff, wo die Richtigkeit der Meinung, dass die Mindestbestelldauer 3 Jahre beträgt, sehr angezweifelt wird.