Im Rahmen eines Übergabevertrages ist eine Schenkung nur anzunehmen, wenn Einverständnis der Vertragspartner über die (teilweise) Unentgeltlichkeit der Vermögensverschiebung besteht. Selbst ein krasses objektives Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung bedeutet noch nicht zwingend ein Indiz für eine Schenkungsabsicht. Jedenfalls setzt eine solche ein Schenkungsbewusststein als subjektive Voraussetzung für eine gemischte Schenkung voraus, für die der Kläger beweispflichtig ist.
Anmerkung:
Diese OGH-Entscheidung geht von der früheren einheitlichen Rechtsprechungslinie ab, wonach ein sich aus einer objektiven Bewertung ergebendes krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ebenfalls für eine gemischte Schenkung spricht. Die nunmehr vorliegende OGH-Entscheidung ist sehr pflichtteilsfeindlich, da es sehr leicht möglich ist, in einem Übergabsvertrag festzuhalten, dass die Vertragsparteien von der vollkommenen Entgeltlichkeit des Vertrages ausgehen und die Vertragsparteien daher kein Schenkungsbewusstsein haben.