Keine Fortsetzung einer gelöschten Gesellschaft
OGH 19.3.2015, 6 Ob 10/15m

Eine gelöschte Gesellschaft kann nicht fortgesetzt werden, und zwar auch nicht mehr im Zuge einer Nachtragsliquidation. Stellt sich nach der Löschung das Vorhandensein von Vermögen heraus, ist zwingend eine Nachtragsliquidation gem § 40 Abs 4 FBG durchzuführen.

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