§ 12a Abs 3 MRG
Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes löst ein „Machtwechsel“ bei einer eine Geschäftsräumlichkeit mietenden Gesellschaft (insbesondere GmbH, AG, unternehmerisch tätige OG oder KG) ein Mietzinsanhebungsrecht des Vermieters auf den „angemessenen Mietzins“ gemäß § 16 Abs 1 MRG aus. Ein „Kippen“ der Mehrheitsverhältnisse in der Gesellschaft indiziert einen Machtwechsel. Zusätzlich zur Änderung der rechtlichen Verhältnisse muss aber zugleich auch eine wirtschaftliche Änderung eintreten. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Gesellschafter mehr als 50 % der Geschäftsanteile erhält. Verstirbt hingegen der Mehrheitsgesellschafter und scheidet deshalb aus der Gesellschaft aus, so liegt kein Machtwechsel vor (somit auch kein Mietzinsanhebungsrecht), wenn die verbleibenden Gesellschafter den Gesellschaftsanteil so übernehmen, dass unverändert keiner von ihnen über eine Anteilsmehrheit in der Mietergesellschaft verfügt.