§ 137, §§ 1037 ff ABGB
Beistand iSd § 137 ABGB ist nur insoweit zu leisten, als der Beistand erforderlich und zumutbar ist. Pflegeleistungen, die gesellschaftlich unüblich sind, sind auch dann nicht nach § 137 ABGB „geschuldet“, wenn sie für den Einzelnen als zumutbar beurteilt werden könnten. Thematisiert ein Kind gegenüber dem gepflegten Elternteil nicht, dass es zu einem späteren Zeitpunkt für seine außerordentlichen Beistandsleistungen eine Abgeltung haben möchte, steht dies seinem Anspruch nach § 1037 ABGB nicht entgegen. Ein klarer, überwiegender Vorteil des gepflegten Elternteils kann insb dann angenommen werden, wenn der Elternteil eine Fremdpflege oder die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung ernsthaft ablehnt und ihm dies durch die außerordentlichen Pflegeleistungen des Kindes erspart geblieben ist.