ahrelange wüste Beschimpfungen und Drangsalierungen des Erblassers, die aus materiellen Beweggründen erfolgen, nach außen dringen und auch dadurch den Erblasser massiv belasten, können den Enterbungsgrund des § 764 Z 4 ABGB erfüllen (beharrliche Führung einer gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden Lebensart).
Im gegenständlichen Fall hatte der von der Enterbung betroffene erbl. Sohn nach den Feststellungen des Gerichtes seit je her ein Alkoholproblem. Da er sich trotz regelmäßiger Zuwendungen finanziell benachteiligt fühlte, drangsalierte und beschimpfte er seine bereits betagten und gebrechlichen Eltern jahrelang auf eine sehr massive und verächtlichmachende Weise. Dieses Verhalten drang nach außen und wurde im Wohnort der Eltern zum Gesprächsthema, was für diese eine zusätzliche Belastung darstelle, weil sie sehr auf das Ansehen der Familie bedacht waren. Der OGH billigte die Beurteilung der Vorinstanzen, dass der Enterbungsgrund des § 768 Z 4 ABGB erfüllt ist, und wies die dagegen erhobene Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.