§ 12 GrEStG, § 6 GrEStG-SBV, § 160 BAO
Mit der Einführung des Selbstberechnungsmodelles sollte nach den Vorstellungen des Gesetzgebers der Verwaltungsaufwand bei gleichzeitiger Sicherung des Abgabenaufkommens reduziert werden und sollten Grundbuchseintragungen rascher möglich sein. Die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ist jedoch nur dann entbehrlich, wenn ein vertretungsbefugter Parteienvertreter – ein Notar oder ein Rechtsanwalt – sowohl die Selbstberechnung gegenüber der Abgabenbehörde (über Finanz-Online), als auch die Erklärung der Selbstberechnung gegenüber dem Grundbuchsgericht vornimmt.