Eigentümerpartnerschaft und pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Erbteilungsübereinkommens
OGH 20.5.2014, 5 Ob 77/14f, § 14 WEG; § 167 Abs 3 ABGB (= § 154 Abs 3 ABGB alt); § 181 AußStrG

Wenn der überlebende Eigentümerpartner den Anteil des Verstorbenen am gemeinsamen Wohnungseigentum gemäß § 14 WEG erwirbt, hat er grundsätzlich den Übernahmspreis an die Verlassenschaft zu zahlen. Handelt es sich um einen Pflichtteilsberechtigten des Verstorbenen mit dringendem Wohnbedürfnis und gibt es noch andere Pflichtteilsberechtigte, beträgt der Übernahmspreis 1/4 des Verkehrswertes des gesamten Wohnungseigentumsanteils (und nicht 1/4 des Verkehrswertes des übernommenen halben Anteils). Dabei kann das Gericht auf Antrag einen Zahlungsaufschub oder Ratenzahlungen für den Übernahmspreis für einen Zeitraum von max. 5 Jahren bewilligen.

Im gegenständlichen Fall übernahm der erbl. Ehegatte nach dem Tod seiner Ehegattin gemäß § 14 WEG deren Anteil an der gemeinsamen Familieneigentumswohnung. Erbberechtigt waren neben ihm selbst die drei erbl. Kinder im Alter von 8 bis 12 Jahren, für die er nun allein zu sorgen hatte. Das von Erben geschlossene Erbteilungsübereinkommen sieht vor, dass der Vater den gesamten Nachlass erhält und den Kindern als Erbabfindung je EUR 10.000,– leistet. Die Auszahlung dieser mit 3 % p.a. verzinsten und nach dem Verbraucherpreisindex wertgesicherten Beträge soll aber erst bei Erreichen der Volljährigkeit erfolgen. Auch unter Berücksichtigung des in den Nachlass fließenden Übernahmspreises würde der Erbteil der Kinder nur je EUR 9.300,– betragen. Die Vorinstanzen lehnten dennoch die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung dieses Erbteilungsübereinkommens ab. Der OGH billigte diese Entscheidung unter Hinweis darauf, dass zum Nachteil der Kinder ein über § 14 Abs 3 WEG hinausgehendes Zahlungsziel und eine geringere als die gesetzliche Verzinsung vorgesehen sind.

Anmerkung
Eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung dieses Erbteilungsübereinkommens für die mj. erbl. Kinder wäre sehr wohl zu begründen gewesen: Das Zahlungsziel für die den Kindern zustehenden Auszahlungsbeträge ist zwar länger als die gesetzlich vorgesehenen 5 Jahre. Als „Ausgleich“ dafür hätten die erbl. Kinder durch die angestrebte Regelung folgende Vorteile:

  • Sie hätten 3 % Verzinsung p.a. und zusätzlich die Wertsicherung erhalten, was im Ergebnis in aller Regel über dem gesetzlichen Zinssatz von 4 % p.a. liegt.
  • Ihre Auszahlungsansprüche wären grundbücherlich sichergestellt worden.
  • Somit hätten sie ihr Geld vollkommen sicher und jedenfalls zu einer höheren Verzinsung angelegt gehabt, als sie bei der Veranlagung bei einer Bank derzeit erhalten.

Schließlich sollten auch die Lebensumstände berücksichtigt werden: Wenn der erbl. Ehegatte auf Grund der Versagung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung nunmehr das von ihm und von den 3 mj. Kinder bewohnte Reihenhaus verkaufen muss, stellt dies einen großen Nachteil auch für die Kinder dar, der ebenfalls mit zu berücksichtigen gewesen wäre.

Die vorliegende Entscheidung ist also kritisch zu sehen.

 

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