Die letztwillig angeordnete „Setzung auf den Pflichtteil“ – Beitragspflicht für Legatare? OGH 25.2.2016, 2 Ob 17/16p, EF-7 2016/78, 160

§ 783 ABGB

In der letztwillig angeordneten „Setzung auf den Pflichtteil“ ist im Zweifel lediglich die Anordnung eines Vermächtnisses des Pflichtteilsbetrages zu sehen. Einen allfälligen Legatar trifft in diesem Zusammenhang daher keine Beitragspflicht gemäß § 783 ABGB, die Erben haben kein Recht auf Kürzung des Legats zur Pflichtteilsdeckung. Mit der letztwillig angeordneten „Setzung auf den Pflichtteil“ wird dem Pflichtteilsberechtigten jedenfalls der Pflichtteil „ausgemessen“ (im Sinne des § 783 ABGB), das heißt er erhält den Pflichtteil kraft des Willens des Erblassers und nicht kraft des Gesetzes. Für diesen Fall aber schaltet das Gesetz die Beitragspflicht der Legatare zur Entrichtung des Pflichtteiles aus.

Glosse von A. Tschugguel (EF-Z 2016/78, 161f):
In den neuen Bestimmungen des ErbRÄG 2015 wird diese Rechtsansicht des OGH bestätigt, indem in § 761 Abs 2 ABGB nF iVm § 764 Abs 2 ABGB nF eindeutig zum Ausdruck gebracht wird, dass die „Setzung auf den Pflichtteil“ eine Zuwendung an den Pflichtteilsberechtigten ist und die Vermächtnisnehmer somit aufgrund der Deckung des Pflichtteiles keine Beitragspflicht trifft.

Die Formulierung des § 761 Abs 2 ABGB nF erscheint allerdings aus einem anderen Gesichtspunkt nicht ganz glücklich, da hier in der „Setzung auf den Pflichtteil“ die Zuwendung eines Geldanspruches vermutet wird. Dies könnte insbesondere bei der letztwillig angeordneten „Setzung auf den Pflichtteil“ von Aszendenten, welche ab 1.1.2017 nicht mehr pflichtteilsberechtigt sind, zu unerwünschten Ergebnissen führen.

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