§ 161 ff AußStrG
- Im Verfahren über das Erbrecht ist die bestrittene Echtheit eines eigenhändigen Testaments vom Testamentserben zu beweisen. Nach den allgemeinen Beweislastregeln muss der Testamentserbe nicht nur die Existenz einer Urkunde, welche mit der Hand geschrieben und unterschrieben wurde (Formgültigkeit), beweisen, sondern darüber hinaus auch, dass diese Urkunde tatsächlich vom Verstorbenen stammt. Der Testamentserbe hat hierbei die hohe Wahrscheinlichkeit der Echtheit zu beweisen.
- Bei jedenfalls nicht bloß geringfügigen Verlassenschaften bedarf die Abgabe der Erbantrittserklärung, die im Widerspruch mit einer anderen Erbantrittserklärung steht, aufgrund des Risikos des Unterliegens und einer daraus folgenden Kostenersatzpflicht der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung, sofern ein Beteiligter nicht voll geschäftsfähig ist.