§ 418 ABGB
Der außerbücherliche sachenrechtliche Eigentumserwerb redlicher Bauführer durch Grenzüberbau umfasst – mangels anderer Vereinbarungen – nur die tatsächlich bebaute und zur bestimmungsmäßen Benützung bzw. Wartung des Gebäudes unentbehrliche Fläche. Das Risiko der baubehördlichen Bewilligung und der grundbücherlichen Einverleibung fällt daher demjenigen zur Last, der das fremde Grundstück in Anspruch genommen hat.