§ 32 Abs 4 Z 2 BWG; § 6 Abs 1 Z 1 FM-GwG; § 166 AußStrG
Vorauszuschicken ist, dass der Gerichtskommissär zur Feststellung des zum Nachlass gehörenden Vermögens verpflichtet ist. Zu diesem Zwecke kann er auch Auskünfte von Banken einholen. Die Banken sind jedenfalls bei Großbetragssparbüchern zur Auskunft verpflichtet, wenn der Verstorbene als Kunde identifiziert war. Die Auskunftspflicht besteht auch dann, wenn sich die Sparurkunde zuletzt nicht mehr im Besitz des Verstorbenen befunden hat.