In dieser Entscheidung ändert der OGH eine Entscheidung des OLG Innsbruck ab und bekräftigt dadurch die bisherige OGH-Rsp, wonach der Noterbe gegenüber dem Beschenkten (und damit auch gegenüber dem Vorempfänger) keinen Auskunftsanspruch in Bezug auf erhaltene Zuwendungen gemäß Art XLII Abs 1 1. Fall EGZPO hat.
Anmerkung:
Der OGH geht in anderen Entscheidungen schon lange davon aus, dass der Rechnungslegungsanspruch nicht ausdrücklich im Gesetz oder in einem Vertrag angeordnet sein muss. ZB judiziert der OGH in 8 Ob 527/92, dass dem freien Handelsvertreter ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Geschäftsherrn ohne ausdrückliche Verankerung eines solchen Anspruchs im Gesetz oder in einem Vertrag zusteht. Der OGH damals wörtlich: „Ein derartiges Klagerecht wird sogar vielfach ohne eine Vertragsbeziehung und einer ausdrücklichen gesetzlichen Rechnungslegungspflicht anerkannt: etwa bei Ansprüchen auf Herausgabe der Bereicherung nach § 148 PatG (EvBl 1972/86 ua) oder des entgangenen Gewinns nach § 87 Abs 4 UrhG aF (SZ 40/69; 43/207).“
In zahlreichen Entscheidungen zitiert der OGH auch den allgemeinen Rechtsgrundsatz: „Wo das Gesetz ein Recht gibt, dessen Wirksamkeit nicht ausdrücklich vom Willen einer Partei abhängig gemacht wird, ist anzunehmen, dass es auch die zu seiner Durchsetzung tauglichen Mitteln gewähren wolle.“
Aus diesen Gründen ist die schlüssige Ableitbarkeit der Rechnungslegungspflicht aus Vertrag oder Gesetz ausreichend. Die OGH-Rsp, wonach das Auskunftsrecht des Noterben gegenüber dem Beschenkten/Vorempfänger verneint wird, ist daher abzulehnen (hiezu ausführlich Umlauft, Die Anrechnung von Schenkungen und Vorempfängen im Erb- und Pflichtteilsrecht [2001] 234 ff).