Die Unvereinbarkeitsbestimmung des § 23 Abs 2 Satz 2 PSG ist auch auf einen aufsichtsratsähnlichen Stiftungsbeirat anzuwenden. Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass der Gesetzgeber bei Erlassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 die vom historischen Gesetzgeber beabsichtigte Trennlinie zwischen Begünstigten und Vorstand beseitigen und die Struktur des österreichischen Privatstiftungsrechtes in ein anderes System überführen wollte.
Die Frage, ob ein Beirat als weiteres Organ iSd § 14 Abs 2 PSG ein dem Aufsichtsrat vergleichbares Organ ist, bestimmt sich vorrangig nach dem in § 25 Abs 1 PSG dem Aufsichtrat zugewiesenen Aufgabenkreis.
In der Stiftungsurkunde enthaltenen Bestimmungen über die Mitwirkung des mit Begünstigten besetzten Beirats bei der Festlegung der Begünstigten und der Höhe der Begünstigungen sind unzulässig. Sie verstoßen geradezu eklatant gegen die von den Gesetzesmaterialien als Gründe für die Unvereinbarkeitsregelung des § 15 Abs 2 PSG angeführte „Objektivität des Stiftungvorstands bei der Vollziehung der Begünstigtenregelung“ und die Vermeidung von Kollisionen.
Anmerkung:
Nach den Ausführungen des OGH ist in erster Linie nach der Aufsichtsratsbestimmung des § 25 Abs 1 PSG zu beurteilen, ob ein Beirat aufsichtsratsähnlich ist oder nicht. In § 25 Abs 1 PSG sind Auskunfts- und Einsichtsrechte des Aufsichtsrates und seine Zustimmungskompetenz zu bestimmten Geschäften der Privatstiftung vorgesehen, in dem auf Teile des § 95 AktG verwiesen wird. Somit bringt der OGH also zum Ausdruck, dass ein Beirat dann aufsichtsratsähnlich ist, wenn ihm entsprechende Einsichts-, Auskunfts- und Zustimmungsrechte in der Stiftungserklärung zugewiesen werden.
Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2011 in Reaktion auf die OGH-Entscheidung 6 Ob 42/09h insoweit „korrigierend“ eingegriffen, als in § 14 PSG (nF) nunmehr ausdrücklich vorgesehen ist, dass auch ein mehrheitlich oder ausschließlich mit Begünstigten besetzter Beirat zur Bestellung von Stiftungsvorstandsmitgliedern und auch zu deren vorzeitiger Abberufung aus den Gründen des § 27 Abs 2 Z 1-3 PSG berechtigt ist. In den Materialien zum Budgetbegleitgesetz 2011 kommt neuerlich zum Ausdruck, dass auch ein solcher begünstigtendominierter Beirat mit Kontroll- und Zustimmungsrechten ausgestattet werden kann. Vor diesem Hintergrund ist diese neuerliche „Beirats-kritische“ Entscheidung des OGH unverständlich. Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber nochmals aktiv wird und im Gesetzestext selbst ein für alle mal eine eindeutige Klarstellung herbeiführt.