Aufrechte Sachwalterschaft verhindert Verfügungsrecht OGH 4.4.2017, 5 Ob 45/17d, NZ 01/2018, 11 mit Anm Hoyer

§ 364c ABGB, §§ 94, 130f GBG

  1. Maßnahmen nach §§ 130, 131 GBG dienen der Grundbuchsbereinigung von Amts wegen. Das Gericht ergreift diese Maßnahmen nach freiem Ermessen und unanfechtbar. Den Parteien steht daher nur die Möglichkeit einer Anregung, jedoch kein Antragsrecht zu.

  2. Das Veräußerung- und Belastungsverbot ist grundsätzlich ein obligatorisches Rechtsverhältnis. Die Zustimmung zur Löschung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes stellt demnach eine höchstpersönliche Willenserklärung dar, welche dem Grundbuchsgericht urkundlich nachzuweisen ist. Das Grundbuchsgericht darf gemäß § 94 GBG die Löschung daher nur bewilligen, wenn keine begründeten Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit der Verbotsberechtigten bestehen. Der OGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass solche Bedenken aufgrund einer Bestellung eines Sachwalters indiziert sind, wenn der Verfügungsakt innerhalb eines Jahres vor der Bestellung liegt.
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