§§ 3, 15, 17, 33, 34 PSG
Eine Erweiterung des Änderungsrechts des Stiftungsvorstands, das ihm gem § 33 Abs 2 PSG nach Wegfall des Stifters zur Anpassung an geänderte Verhältnisse unter Wahrung des Stiftungszwecks zusteht, ist unzulässig. Eine Änderung der Stiftungserklärung durch den Stiftungsvorstand darf nur der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Privatstiftung dienen. Der Vorstand einer Privatstiftung ist bei der Errichtung einer Substiftung an den ursprünglichen Stiftungszweck gebunden; der Stiftungszweck der Substiftung muss kongruent sein. Dies gilt auch dann, wenn die Stiftung noch über einen änderungsberechtigten Stifter verfügt, da das bloße Vorhandensein eines änderungsberechtigten Stifters die tatsächliche Änderung des Stiftungszwecks nicht zu ersetzen vermag.