Der fremdnützigen Treuhand liegt regelmäßig ein Auftragsverhältnis zu Grunde. Auch ohne besondere Abrede im Treuhandvertrag folgt aus § 1009 ABGB die Verpflichtung des Treuhänders, bei Beendigung des Treuhandverhältnisses das Treugut an den Treugeber herauszugeben.Im Falle einer fremdnützigen Erwerbstreuhand ist nach Sinn und Zweck des Treuhandverhältnisses der Treugeber konkludent zur Abnahme des Treugutes nach Kündigung des Treuhandvertrages verpflichtet.